Logo obere Grafik
Einrichtungen, Vereine, Organisationen im Stadtteil Hannover Hainholz Terminkalender DOKUMENTE Zur Geschichte des Stadtteils kulturelles  Hainholz Programm Soziale Stadt Kontaktdaten / Impressum Links Startseite
 

Situation der Stadt Hannover in specie derer Grenzen von Hude und Weide. Farbige Zeichnung von Ernst Eberhard Braun 1762 Niedersächsische Landesbibliothek, Hannover.

Wenn Hannover auch keine Ackerbürgerstadt war, deren Bewohner hauptberuflich Landwirtschaft betrieben hätten, so spielte doch die Viehhaltung eine wesentliche Rolle in der Hauswirtschaft der Bürgerfamilien. Dazu stand den Stadtbürgern ein Hude- und Weiderecht in den Feldmarken der benachbarten Dörfer zu. Schon in der Stadtrechtsurkunde von 1241 wird ein gemeinsames Weiderecht angesprochen, ohne daß der Umfang damals genau beschrieben worden ist. Da solche Rechte im Mittelalter oft nach mündlicher Überlieferung und altem Herkommen gehandhabt wurden und spätere schriftliche Fixierungen darauf beruhten, ist anzunehmen, daß die aus späteren Zeiten bekannten Begrenzungen in großen Zügen auch damals schon gegolten haben. Die Grenze folgte im Westen dem Lauf der Leine bis Stöcken, von dort verlief sie dann weiter über Engelbostel, Schulenburg, Godshorn, Brink, Langenhagen, Bothfeld, Groß Buchholz, Kirchrode und Wülfel und erreichte bei Laatzen die Leine wieder. Der Schiffgraben, der gleichzeitig Landwehr gegen das Territorium des Bischofs von Hildesheim war, trennte das hannoversche Hude- und Weidegebiet in einen nordwestlichen und einen südöstlichen Teil.

Karte von 1762

Aus der vorliegenden Karte ist zu ersehen, daß Ackerflächen inselartig in einem weitgehend unkultivierten Gebiet von Heide, Buschwerk und Grasland lagen. Voraussetzung für die extensive Weidewirtschaft waren weite, für die Herden ungehindert zugängliche Flächen. Das Hude- und Weiderecht bedeutete für die Landgemeinden durchaus eine Belastung. Auf der anderen Seite bedeutete jede Veränderung innerhalb des Hude- und Weidegebietes eine Beeinträchtigung lebenswichtiger Interessen der Stadt Hannover. So verwundert es nicht, daß es um Fragen wie den genauen Grenzverlauf an einzelnen Punkten, die Ausweisung neuer Ackerflächen oder die Einfriedung bestimmter Areale immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen der Stadt Hannover und den Ämtern Langenhagen und Coldingen kam. Für das nördliche Gebiet legt der Hude- und Weide-Rezeß Erichs 1. vom 22. Juli 1529 die Grenzen erstmals schriftlich fest. Für die Stadtbürger war auch die gleichmäßige Nutzung der Hude und Weide durch alle Berechtigten wichtig. So bestimmte schon ein Ratsbeschluß aus dem Jahre 1368: "Kein Bürger soll, bei Strafe, einen besonderen Hirten halten, vielmehr soll der Stadthirte sämtliches Vieh treiben". Und 1432 wurde festgelegt, daß Eigentümer eines Bürgerhauses sechs Kühe und Budenbesitzer, wenn sie ihren städtischen Verpflichtungen nachkommen, *jeweils zwei Kühe in der städtischen Herde haben durften. Wer seine Kühe in die Masch und die Ohe trieb, war an diese Zahlen nicht gebunden, konnte aber nicht gleichzeitig am Austrieb in die Hude- und Weidegebiete teilnehmen. Auch der Viehtrieb in der Eilenriede wurde gesondert behandelt. Nach einer Aufstellung "Welche Bürger in die Eilenriede treiben lassen- von 1664 grasten damals 105 Kühe im Stadtwald. Erst die Ablösungsordnung vom 23. Juli 1833 und die daran anschließende Gemeinheitsteilung hat die Eigentumsstrukturen an den Feldfluren so verändert, daß der städtische Viehaustrieb nicht mehr möglich war.

aus : E-H 42 Hannover Archiv Ergänzungsband III

           
WEBDESIGN: Holger Hütte WEBDESIGN: Holger Hütte

|Einrichtungen|Termine|Dokumente|Geschichte|Kultur|Soz. Stadt|Kontakt|Home © H. Hütte | Datenschutz | 25.05.2018